Zur Vereinfachung wird nachfolgend die männliche Sprachform verwandt. Bezeichnungen beziehen sich aber
ausdrücklich auch auf weibliche Personen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „WiZiK e.V.“ – Wissen ist Zukunft in Konstanz.
und hat seinen Sitz in Konstanz.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein kann seine Zwecke auch mittelbar gemäß
§ 58 Nr.1 AO verfolgen.
(2) Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO 1977 als gemeinnützig
anerkannt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 2 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 3 Vereinszweck
(1) Der Verein fördert Aktivitäten, deren Ziel die Bildungsverbesserung an Kindertageseinrichtungen und
Schulen in Konstanz ist.
(2) Der Verein setzt sich zum Ziel, bildungsfördernde Maßnahmen und Projekte zu finanzieren, welche von
den zuständigen Trägern wegen fehlender Mittel nicht übernommen werden können, z.B. soziale
Schülerdienste, Elternschule, Generationenaustausch etc.
(3) Er unterstützt die individuelle Förderung von Kindern und Jugendlichen, z.B. Konfliktmanagement, Wer-
tevermittlung, Benimmkurse etc.
§ 4 Vereinsmittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige
Zuwendungen.
(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit werden
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche
auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Erziehung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung WiZiK
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§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sowie Vereine,
Handelsgesellschaften ohne Rechtsfähigkeit. Die Mitglieder müssen die Satzung des Vereins
anerkennen.
(2) Über eine Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen und
Vereinen durch deren Auflösung. Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige
Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit
- Rechtsgeschäfte, die über einen Betrag von € 15.000.- (i.W. fünfzehntausend Euro) hinausgehen
- Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich,
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreibens gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind
einzuberufen, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
verlangt.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn
sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(9) Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(10) Zu Satzungsänderungen des Vereins ist abweichend von Abs. (9) ¾ der in der Mitgliederversammlung
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(11) Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Abs. (9) ¾ der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder
erforderlich.
Satzung WiZiK
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§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer
und bis zu sechs Beisitzern.
(2) Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten,
wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
(5) Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten in einem getrennten Wahlgang. Änderungen im
Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden, auf Antrag.
Übersteigt die Zahl der KandidatInnen die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(7) Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der
anwesenden Stimmen abgewählt werden.
(8) Die Vorstandssitzungen werden nach Möglichkeit viermal jährlich durch den 1.Vorsitzenden oder den
2.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst und sind schriftlich festzuhalten.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich
einverstanden erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen, und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe den Verein organisatorisch
zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören
insbesondere:
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung und Vorlage des Geschäfts- und Kostenberichts
(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Festgestellt am 17.02.2006
Satzung WiZiK
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